TC Blau-Weiß e.V. Wanne-Eickel

Satzung 


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „TC Blau-Weiß e.V. Wanne-Eickel“ und hat seinen Sitz in Herne-Wanne. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Herne-Wanne eingetragen. Die Farben sind „blau“ und „weiß“.


 § 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, durch seine Einrichtung und Erhaltung das sportliche und erholende Freizeitleben von Menschen zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

a)aktive Mitglieder

b)fördernde Mitglieder

c)Jugendliche

d)Ehrenmitglieder

Stimm- und Wahlrecht haben außer den Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr alle aktiven und fördernden Mitglieder sowie auch Ehrenmitglieder.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft 

Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nach schriftlicher Anmeldung beim Verein durch den Vorstand. Mitglied kann jede unbescholtene Person durch Empfehlung eines Mitgliedes werden.

Die Mitglieder haben die Satzung, die Platz- und Spielordnung, die Hausordnung, die Gastspielordnung sowie die sonstigen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.


§ 6 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres möglich. Es gilt eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Jahresende. Vor dem Austritt sind alle Beitragsrückstände und sonstige Forderungen zu begleichen. Eine Beitragserstattung erfolgt grundsätzlich nicht. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlischt das Stimmrecht des Austretenden.


§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Durch den Beschluss des Vorstandes können Mitglieder vorübergehend oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie

a)trotz Fälligkeit und Mahnung und nach einer weiteren Schonfrist von 4 Wochen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, ohne vorher um Stundung nachgesucht zu haben

b)wenn sie gegen die Satzung oder sonstige Anordnungen des Vereins verstoßen oder den Interessen des Vereins entgegenhandeln

c)wenn sie durch ihr Verhalten gegenüber Mitgliedern argen Anstoß erregen oder durch unehrenhaftes oder anstößiges Verhalten nach außen hin dem Ansehen des Vereins schaden

d)wenn sie ohne triftigen Grund an Wettspielen, zu denen sie aufgestellt waren, nicht teilnehmen oder gegen Fairness im Spielbetrieb verstoßen. Ausschließungsbeschlüsse sind dem Ausgeschlossenen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses beim Ältestenrat zu, der als Berufungsinstanz nach Anhören des Betroffenen in geheimer Abstimmung entscheidet.

Die Beschreitung des Klageweges ist unzulässig.


§ 8 Disziplinargewalt des Vorstandes

Wegen Verstoßes gegen die Clubordnung und Disziplin kann das Mitglied vom Vorstand mit einer Maßnahme, und zwar

a)mit einer mündlichen Verwarnung

b)mit einem schriftlichen Verweis

c)mit einer Patzsperre für eine begrenzte Zeit belegt werden, die schriftlich mitgeteilt wird.

Berufung gegen die Maßnahme kann innerhalb einer Woche beim Ältestenrat eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat. Der Klageweg ist unzulässig.


§ 9 Allgemeines Beschwerderecht

Beschwerden gegen einzelne Mitglieder des Vereins sind an den Vorstand zu richten. Beschwerden gegen Einzelmaßnahmen oder Anordnungen der Vereinsorgane sind:

a)wenn sich die Beschwerde gegen die Maßnahme eines einzelnen Vorstandsmitgliedes richtet, beim Vorstand und

b)wenn sich die Beschwerde gegen den Vorstand in seiner Gesamtheit richtet, beim Ältestenrat einzulegen.

Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde beträgt 14 Tage vom Tage der Kenntnis des Tatbestandes, wegen dessen Beschwerde eingelegt wird.


§ 10 Haftung

Der Verein ist gehalten, für seine Mitglieder eine Sporthaftpflichtversicherung bzw. auch eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ebenfalls ist das Vereinseigentum gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu versichern.


§ 11 Organe

Organe des Vereins sind:

A)Mitgliederversammlung

B)Vorstand

C)Ältestenrat

D)Jugendausschuss


A)Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.Wahl, mit Ausnahme der Zuwahl, und Entlastung des Vorstandes. Wahl des Ältestenrates und Wahl von zwei Kassenprüfern.

2.Festsetzung und Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Änderung oder Auflösung des Vereins.

3.Beschlussfassung über finanzielle Dispositionen in der Haushaltsführung, die mehr als 25% des Beitragsaufkommens betragen.


Die Mitgliederversammlung wird einberufen:

a)durch den Vorstand als Jahreshauptversammlung, spätestens im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres

b)als außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand

c)auf Antrag des Ältestenrates

d)wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.


Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder und durch Aushang, und zwar die Jahreshauptversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, die außerordentlichen Versammlungen mit einer Frist von mindestens einer Woche. In der Einladung ist die Tagesordnung aufzuführen.

Beschlussfähig sind jedoch nur Mitgliederversammlungen bei Anwesenheit von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage im Anschluss an die erste stattfinden kann – dann aber nur mit gleicher Tagesordnung -, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.

Der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung unterliegen nachfolgende Punkte:

1.Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

2.Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Jahresbericht der einzelnen Warte

3.Entlastung des Vorstandes alle zwei Jahre

4.Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer alle zwei Jahre

5.Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge

6.Festsetzung der Pflichtstunden und Höhe des Entgeltes für nicht geleistete Pflichtstunden

7.Verschiedenes


Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend, sie sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.


B)Der Vorstand besteht aus:

1.dem 1. Vorsitzenden

2.dem 2. Vorsitzenden

3.dem Geschäftsführer

4.dem Schatzmeister

5.dem Sportwart

6.dem Jugendwart

7.dem Pressewart

8.dem technischen Vertreter.


Aufgaben des Vorstandes sind:

a)die Verwaltung und Vertretung des Vereins nach innen und außen und zwar durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder durch den Geschäftsführer oder durch den Schatzmeister

b)Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 bzw. § 6

c)Disziplinargewalt nach § 8

d)Beschwerdeinstanz gemäß § 9


Alle finanziellen Entscheidungen, die die normalen Ausgaben des Haushaltes überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Jugendwartes – werden für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt der Vorstand das fehlende Mitglied durch Zuwahl. Nur bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden erfolgt Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Geschäftsführer Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist verpflichtet, einen Haushaltsvoranschlag vorzulegen.


C)Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören fünf von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Mitglieder mit einem Ersatzmitglied an, die ihren Obmann selbst wählen und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Beschlüsse des Ältestenrates, über die Protokolle geführt werden, sind endgültig.

Aufgaben des Ältestenrates sind:

1.Berufungsinstanz beim Ausschluss eines Mitgliedes

2.Schlichtung bei persönlichen Streitigkeiten und Ehrenangelegenheiten innerhalb des Vereins, auf Bitte des Vorstandes

3.Beschwerdeinstanz bei Beschwerden, die gegen den Vorstand in seiner Gesamtheit gerichtet sind

4.Berufungsinstanz nach § 8

5.Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrennadeln gemeinsam mit dem Vorstand.


D)Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus dem/der Jugendwart/in und eines Stellvertreters und zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt.

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Die Tätigkeit der Organe des Vereins geschieht ehrenamtlich.


§ 12 Kassenprüfer 

Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu wählen. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend, mindestens zweimal jährlich, zu überwachen und dem Vorstand sowie auch am Schluss des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Tätigkeit der Kassenprüfer geschieht ehrenamtlich.


§ 13 Beschlussmehrheit

Beschlüsse der Organe des Vereins werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Maßnahmen, die erheblich über den normalen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur nach Maßgabe des § 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Vereins Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener stimmberechtigter Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 14 Mitgliederbeiträge

Der Beitrag ist für jedes Geschäftsjahr erneut fest zu setzen. Es handelt sich um einen jährlichen Beitrag. Die Jahreshauptversammlung setzt die Zahlweise sowie die Aufnahmegebühr fest. Nach dem 15. Juli eintretende Mitglieder zahlen zwei Drittel des jeweils festgesetzten Jahresbeitrags. Innerhalb des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) austretende Mitglieder haben den gesamten Jahresbeitrag zu zahlen. In begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt, Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren zu stunden oder ganz oder teilweise zu erlassen. Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen Mitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder, die bereits das 18. Lebensjahr überschritten haben, sich aber noch in der Berufsausbildung/Studium befinden, sind beitragsmäßig den jugendlichen Mitgliedern gleichgestellt. Ein schriftlicher Nachweis über Ausbildung/Studium ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen.


§ 15 Pflichtstunden

Jedes aktive Mitglied (über 12 Jahre) hat für den Verein Pflichtstunden im Jahr zu leisten. Für jede nicht geleistete Stunde muss ein Entgelt bezahlt werden. Die Anzahl der zu leistenden Pflichtstunden und die Höhe des Entgeltes für nicht geleistete Pflichtstunden werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.


§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Lukas Hospiz, Jean-Vogel-Straße 43, 44625 Herne, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 

Eine Ausfertigung der Satzung liegt im Clubhaus zur Einsichtnahme aus.


§ 18 

Diese Satzung tritt im März 2015 in Kraft.



Tennis-Club „Blau-Weiß e.V.“ Wanne-Eickel

Emscherstr. 55

44649 Herne

Bankverbindung: Herner Sparkasse

IBAN: DE46432500300000011528

BIC: WELADED1HRN